RS Vwgh 1995/4/20 91/13/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §28 Abs2;
EStG 1972 §28 Abs3;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §7 Abs1;
MRG §20 Abs1 Z1 litd;
MRG §20 Abs1 Z2 litb;
MRG §25;

Beachte

Besprechung in ÖStZ 1995/23,24, S 468-469;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß bei Objekten, die dem MRG unterliegen, neben den Entgelten für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und 75 Prozent der zu Werbezwecken vermieteten Dachflächen oder Fassadenflächen des Hauses insbesondere 20 Prozent der Kosten von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten, die im betreffenden Kalenderjahr durchgeführt wurden, in freier Disposition des Hauseigentümers bleiben, ergibt sich für potentielle Käufer mietengeschützter Objekte ein Anreiz, eher sanierungsbedürftige Objekte zu erwerben als renovierte Objekte (Hinweis Schürer-Waldheim, Finanzjournal 1983, S 111 ff). Auch im Geltungsbereich des MRG ist für den Kaufpreis eines dem MRG unterliegenden Gebäudes der Erhaltungszustand daher nicht in der Weise entscheidend, daß für ein sanierungsbedürftiges Objekt in Höhe der Sanierungskosten ein geringerer Preis erzielbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130143.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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