RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0071

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §13 Abs2;
BewG 1955 §19;
BewG 1955 §6 Abs1;

Rechtssatz

Für den Wert von Anteilen ist grundsätzlich der Kurswert maßgebend, an dessen Stelle - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - der gemeine Wert tritt, der wiederum vorrangig aus Verkäufen abzuleiten ist. Ist dies nicht möglich, so ist der gemeine Wert der Anteile zu schätzen. Die Wertermittlung hat daher auf den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis Bedacht zu nehmen. Auch eine Schätzung soll diesem Wert möglichst nahe kommen. Dadurch, daß aber im Wirtschaftsleben Abfertigungsverpflichtungen und Pensionsverpflichtungen als Lasten Berücksichtigung finden, kann aus den Grundsätzen, die für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen gelten, für die Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens nichts gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130071.X08

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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