RS Vwgh 1995/4/20 91/13/0088

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §184 Abs1;
BAO §289 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 92/17/0106 7

Stammrechtssatz

Wenn die belangte Behörde die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Schätzungsmethode verwirft und eine neue anwendet, hat sie dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dem Abgabepflichtigen sind nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis zu bringen, um ihm Gelegenheit zu geben, dazu entsprechend Stellung nehmen zu können (Hinweis: E 11.1.1984, 83/13/0009, 0011, 0012). Tut sie dies nicht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130088.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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