RS Vwgh 1995/4/24 94/19/1110

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §26 Abs5 idF 1976/673 ;
RAONov 1976;

Rechtssatz

Wie den Materialien zur Novelle BGBl 1976/673 (322 BlgNR, XIV GP, S 3) eindeutig entnommen werden kann, entspricht die nunmehr geltende Fassung des § 26 Abs 5 RAO im wesentlichen unverändert der Regelung der siebenten Gerichtsentlastungsnovelle, wobei der Gesetzgeber der Novelle 1976 sich darauf beschränkte, die Frist zur Erhebung der Vorstellung "in Angleichung an die allgemeinen Rechtsmittelfristen" auf 14 Tage zu verlängern. Die im § 26 Abs 5 RAO gebrauchte Bezeichnung "Vorstellung" muß daher begrifflich dahin verstanden werden, daß diese erst nach Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze (1925) in der RAO vorgesehene Rechtsschutzeinrichtung inhaltlich nicht iS von Bestimmungen des AVG interpretiert werden kann, sondern daß der Gesetzgeber damit ein Rechtsmittel im allgemeinen Sinn gemeint hat. Danach ist die als rechtswidrig gerügte Ausübung der Entscheidungsbefugnis durch den Ausschuß der betreffenden Rechtsanwaltskammer nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen eines Rechtsmittelverfahrens zu beurteilen (hier unterliegt der Bf dabei zunächst insoweit einem Irrtum, als die im vorliegenden Beschwerdefall zu verneinende Anwendbarkeit des AVG nicht den Umkehrschluß erlaubt, eine im Bereich dieses Verfahrensgesetzes zufolge § 66 Abs 4 AVG UNBESCHRÄNKTE Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Aufl, 99ff) - die insbesondere auch die Ermächtigung einschließt, ein von der Unterinstanz als nicht gegeben erachtetes Hindernis für eine Sachentscheidung wahrzunehmen - sei in einem nach allgemeinen Grundsätzen abzuführenden Rechtsmittelverfahren anders als im AVG (wie etwa in der ZPO oder der StPO) demgegenüber beschränkt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191110.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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