RS Vwgh 1995/4/24 AW 95/04/0009

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung einer Gewerbeberechtigung - Die ASt zeigt aber auch mit keinem Wort auf, wodurch sichergestellt wäre, daß wenigstens künftig die Ausübung ihres Gewerbes unter Abstandnahme von Personen, die sich wirtschaftlich als unzuverlässig erwiesen haben, gewährleistet sein sollte. Schon aus den dargelegten Gründen ist vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (Hinweis B 7.1.1993, AW 92/04/0051). Im Hinblick darauf war nicht zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995040009.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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