RS Vwgh 1995/4/25 95/04/0066

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs4;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/04/0067

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 3 GewO 1994 ist es, im öffentlichen Interesse den Kridatar von der Gewerbeausübung fernzuhalten, um so die Entstehung weiteren wirtschaftlichen Schadens durch Schädigung weiterer Gläubiger hintanzuhalten. Ein derartiges öffentliches Interesse besteht, wie aus § 13 Abs 4 legcit abzuleiten ist, nicht, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt wird und somit der Nachweis erbracht ist, daß der Kridatar trotz des eingeleiteten Konkursverfahrens nunmehr zu einer ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens in der Lage ist. Ausgehend von dieser Sicherungsfunktion der Bestimmung des § 13 Abs 3 GewO 1994 ist es durchaus sachgerecht, für den Zeitraum zwischen Konkurseröffnung bis zur Erfüllung eines allfälligen Zwangsausgleiches den Kridatar mit den Mitteln des Gewerberechtes von der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr im Rahmen eines Gewerbebetriebes fernzuhalten. Einer Prüfung, ob im Rahmen des Konkursverfahrens mit dem Abschluß und der Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu rechnen sei, bedarf es daher im Entziehungsverfahren nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040066.X01

Im RIS seit

23.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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