RS Vwgh 1995/4/25 94/08/0036

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §833;
ABGB §836;
BSVG §23 Abs2;
BSVG §23 Abs3 litd;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Abschluß eines Pachtvertrages mit Dritten, auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen stellt grundsätzlich eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB dar, zu der daher die (nach dem Verhältnis der Anteile gezählte) Mehrheit der Miteigentümer oder ein nach § 836 ABGB bestellter Verwalter (jeweils mit Wirkung für alle Miteigentümer) berechtigt ist. Mangels von Formvorschriften ist aber eine formelle Abstimmung nicht erforderlich; die Zustimmung kann auch konkludent erfolgen. Schließt daher ein (nicht zum Verwalter bestellter) Minderheitseigentümer einen solchen Pachtvertrag mit einem Dritten ab, so bindet er dennoch die übrigen Teilhabern, wenn sie (dh so viele, daß insgesamt die Mehrheit der Stimmen erreicht ist) ausdrücklich oder schlüssig zustimmen (Hinweis: Würth in Rummel, 02te Aufl RZ 2 zu § 1092 bis § 1094, Gamerith in Rummel 2 Aufl, RZ 5, 9, 10, 12 zu § 833 RZ 2 zu § 837, Hofmeister in Schwimann, RZ 18, 32, 35, 40 zu § 833 RZ 1 und 5 zu § 837).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080036.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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