RS Vwgh 1995/4/25 95/05/0057

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/30 94/09/0055 1

Stammrechtssatz

Ein Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides führt nur dann zur Zurückweisung der Berufung, wenn infolge dieses Mangels die Behörde nicht erkennen kann, gegen welche ihrer Entscheidungen sich die Berufung wendet (Hinweis E 11.9.1981, 08/0544/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050057.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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