Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Es erscheint jedenfalls unzulässig, aus der bloßen Tatsache einer Rückkehr in das Heimatland - was im übrigen allenfalls einen Ausschließungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 dargestellt hätte - darauf schließen zu wollen, daß die zu einem wesentlichen früheren Zeitpunkt dargelegten Fluchtgründe VON VORNHEREIN objektiv unrichtig gewesen seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200779.X02Im RIS seit
09.10.2001Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011