RS Vwgh 1995/4/25 95/05/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
MRG §18;
MRG §18a;
MRG §18b;

Rechtssatz

§ 129 Abs 2 und § 129 Abs 4 Wr BauO normieren die Instandhaltungsverpflichtung des Hauseigentümers, wobei sich die Instandhaltungsverpflichtung schon aus dem Gesetz ergibt und der baupolizeiliche Auftrag lediglich eine Vollziehungsverfügung ist, die der Behörde die Möglichkeit gibt, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen (Hinweis E 29.11.1965, 1430/65, VwSlg 6809 A/1965). Die Instandhaltungsverpflichtung des Hauseigentümers wird durch die §§ 18 ff MRG nicht beseitigt, dadurch wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, die Hauptmietzinse zu erhöhen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050013.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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