RS Vwgh 1995/4/25 94/08/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1989/660;
ASVG §49 Abs3 Z2 idF 1989/660;
AVG §45 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs5;
EStG 1988 §68 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 93/08/0006 4

Stammrechtssatz

Aus § 68 Abs 5 EStG 1988 kann nicht abgeleitet werden, es sei für den Tatsachenbereich unwiderleglich anzunehmen, daß eine Staubbelastung von Arbeiten nicht oder nicht nur eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleider bewirke, sondern vor allem eine Gefahr (gemeint: eine Gefährdung von Leben und/oder Gesundheit des Arbeitnehmers) mit sich bringe und daß (deshalb als rechtliche Konsequenz) auch die aufgrund von Kollektivvertragsbestimmungen gewährte "Schmutzzulage" schlechthin nicht zur Gänze beitragsfrei sein könne. Denn ob ersteres zutrifft, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu prüfen. Wenn die Kollektivvertragspartner aber nur einen Anspruch auf eine Schmutzzulage einräumen, so steht der Beitragsfreiheit von danach gewährten Schmutzzulagen nach § 49 Abs 3 Z 2 ASVG iVm § 68 Abs 1, 5 und 7 EStG 1988 nicht der Umstand entgegen, daß die Kollektivvertragspartner auch einen Anspruch auf eine kombinierte Schmutzzulage und Gefahrenzulage oder nur einen Anspruch auf eine Gefahrenzulage hätten festlegen können. Eine solche Schmutzzulage ist vielmehr - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 68 Abs 5 EStG 1988 - zur Gänze als beitragsfrei zu werten.

Schlagworte

KollektivvertragEntgelt BegriffEntgelt Begriff Steuerrechtliche BehandlungEntgelt Begriff Entschädigung VergütungBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080058.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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