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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2;Rechtssatz
Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG, weil es sich um die Verfügung einer Vollstreckungsbehörde handelt, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergeht und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand hat (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050065.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012