RS Vwgh 1995/4/25 95/05/0065

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG, weil es sich um die Verfügung einer Vollstreckungsbehörde handelt, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergeht und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand hat (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050065.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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