RS Vwgh 1995/4/25 95/05/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §9;
KO §1;
KO §3 Abs1;
VVG §4;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/03/28 95/05/0076 1

Stammrechtssatz

In einem Verwaltungsverfahren tritt nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktivbestandteile oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Auch die Zustellung von Bescheiden, die sonst an den Gemeinschuldner zu erfolgen hätte, hat nach der Konkurseröffnung insoweit an den Masseverwalter zu erfolgen. Nur dieser ist zur Ergreifung von Rechtsmitteln berechtigt (Hinweis Bartsch-Pollak, Konkursordnung I, 36). Dies gilt auch für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Hinweis B 30.9.1965, 1650/65 und E 8.6.1978, 863/77, VwSlg 9585 A/1978; hier:

Kostenvorauszahlungsvorschreibung gem § 4 VVG).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050094.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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