RS Vwgh 1995/4/25 93/04/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §189 Abs1 Z1;
GewO 1973 §2 Abs1 Z9;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2 idF 1988/399;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 25.4.1995 93/04/0133

Rechtssatz

Nach § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1973 kommt es hinsichtlich der häuslichen Nebenbeschäftigung im wesentlichen auf die Eigenart und Betriebsweise an. Eine Tätigkeit ist somit nicht als häusliche Nebenbeschäftigung anzusehen, wenn die geübte Betriebsweise für eine häusliche Nebenbeschäftigung nicht typisch ist (Hinweis E 11.5.1977, 1467/76). Auch wenn das Merkmal des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, daß die Beschäftigung eine "häusliche" zu sein hat, nicht zu eng ausgelegt werden darf (Hinweis E 20.9.1960, 624/59, VwSlg 5364 A/1960), so muß es sich dennoch insoferne um eine "häusliche" Beschäftigung handeln, als sie im Rahmen des eigenen Hausstandes auszuüben ist (Hinweis E 8.11.1967, 73/67, VwSlg 7216 A/1967; hier: im Hinblick auf die Ankündigung des Abschlusses von Beherbergungsverträgen durch Verteilung von zweisprachigen Prospekten mit der Aufschrift "private rooms" an am Bahnhof ankommende Reisende ist die Vermietung einer gesonderten Wohnung, die nicht das Merkmal eines "gemeinsamen Hausstandes" aufweist, unter Beistellung der Bettwäsche und Reinigung der Objekte keine häusliche Nebenbeschäftigung iSd § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040125.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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