RS Vwgh 1995/4/25 95/04/0066

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs5;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;
GmbHG §15;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/04/0067

Rechtssatz

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 erfordert nicht, daß sich der bei der "natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht", eingetretene Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 3 und Abs 5 GewO 1994 auf einen solchen Rechtsträger bezieht, dessen Gewerbeberechtigung mit jener des Gewerbetreibenden (im Verfahren nach § 91 Abs 2 GewO 1994) in einem "inhaltlichen Zusammenhang" steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040066.X03

Im RIS seit

23.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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