RS Vwgh 1995/4/25 93/04/0105

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0222 2 (hier nach der Rechtslage vor der GewRNov 1988)

Stammrechtssatz

Ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs 1 GewO 1973 zugrundeliegendes Ansuchen setzt im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt voraus, der als solcher - unabhängig von den weiteren im § 356 einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040105.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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