RS Vfgh 1991/6/17 B580/90, B581/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs3
StGG Art8
PersFrSchG §4
VStG §35 lita
VStG §35 litc
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme der Beschwerdeführer; kein Nachweis für die vertretbare Annahme des Verharrens in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung; keine ernsthafte Weigerung der Bekanntgabe der Identität

Rechtssatz

Angesichts der Ergebnisse des Beweisverfahrens sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht in der Lage, die - in starkem Kontrast zu den Angaben der Beschwerdeführer stehenden - Aussagen der Sicherheitswachebeamten über die Geschehnisse vor der Festnahme mit der für gerichtliche Feststellungen erforderlichen Sicherheit als erwiesen anzunehmen. Es steht hier Aussage gegen Aussage. Dazu kommt, daß die von der belangten Behörde und den Beamten vorgebrachte Version über den Beginn der Geschehnisse kein hohes Maß an innerer Wahrscheinlichkeit für sich hat: es entspricht nicht gerade der Lebenserfahrung, daß jemand - wie es vor allem der Sicherheitswachebeamte I darstellt - ohne ersichtlichen Grund mit den Händen auf ein Polizeifahrzeug einzuschlagen beginnt. Überdies spricht der Umstand eher für die Glaubwürdigkeit der im wesentlichen völlig gleichlautenden Aussagen der Beschwerdeführer vor dem Konzeptsbeamten des Bezirkspolizeikommissariates Innere Stadt am darauffolgenden Morgen, daß für die Beschwerdeführer keine Gelegenheit bestanden hat, diese Aussagen allenfalls vorher in ausreichender Weise und im einzelnen miteinander abzusprechen.Angesichts der Ergebnisse des Beweisverfahrens sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht in der Lage, die - in starkem Kontrast zu den Angaben der Beschwerdeführer stehenden - Aussagen der Sicherheitswachebeamten über die Geschehnisse vor der Festnahme mit der für gerichtliche Feststellungen erforderlichen Sicherheit als erwiesen anzunehmen. Es steht hier Aussage gegen Aussage. Dazu kommt, daß die von der belangten Behörde und den Beamten vorgebrachte Version über den Beginn der Geschehnisse kein hohes Maß an innerer Wahrscheinlichkeit für sich hat: es entspricht nicht gerade der Lebenserfahrung, daß jemand - wie es vor allem der Sicherheitswachebeamte römisch eins darstellt - ohne ersichtlichen Grund mit den Händen auf ein Polizeifahrzeug einzuschlagen beginnt. Überdies spricht der Umstand eher für die Glaubwürdigkeit der im wesentlichen völlig gleichlautenden Aussagen der Beschwerdeführer vor dem Konzeptsbeamten des Bezirkspolizeikommissariates Innere Stadt am darauffolgenden Morgen, daß für die Beschwerdeführer keine Gelegenheit bestanden hat, diese Aussagen allenfalls vorher in ausreichender Weise und im einzelnen miteinander abzusprechen.

Es kann weder als erwiesen gelten, daß - selbst wenn der die Festnahme der Beschwerdeführer aussprechende Sicherheitswachebeamte vertretbarerweise annehmen konnte, den Erstbeschwerdeführer auf der Fahrbahn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §76 Abs5 StVO auf frischer Tat betreten zu haben - die Beschwerdeführer in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung verharrten noch daß sie sich ernsthaft geweigert haben, ihre Identität bekanntzugeben (beide Beschwerdeführer hatten Ausweise bei sich).

Da der Verfassungsgerichtshof den Beschwerden stattgegeben hat und die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG nur bei einer Abweisung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde in Betracht kommt, war der Antrag der Beschwerdeführer, die Beschwerden "bezüglich der ungerechtfertigten Aufforderung zur Ausweisleistung nach Durchführung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof jedenfalls an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten", abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 580,581/90
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.06.1991 B 580,581/90

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Abtretung, Identitätsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B580.1990

Dokumentnummer

JFR_10089383_90B00580_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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