RS Vwgh 1995/4/25 91/14/0245

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 89/13/0199 4

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörden haben iZm einem Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen, nicht aber die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Daß die belangte Behörde diese falsch gelöst hat, wäre in der Beschwerde aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140245.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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