RS Vwgh 1995/4/25 95/14/0051

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/19 92/14/0009 1

Stammrechtssatz

Aus der Gesamtheit des UStG 1972 wird deutlich, daß der Gesetzgeber in den Ausnahmefällen den Unternehmern den Vorsteuerabzug nur dann zubilligen wollte, wenn die Anschaffung, Miete oder der Betrieb des Kfz (ausschließlich) zu dem Zweck erfolgt, sie als "Fahrschulkraftfahrzeuge oder Vorführkraftfahrzeuge" zu verwenden (Hinweis E 12.12.1988, 87/15/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140051.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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