RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0204

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/03 88/07/0141 2

Stammrechtssatz

Es gibt regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Zusammenlegung, so daß für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden (Hinweis E 3.7.1990, 88/07/0106, und die dort angegebene Vorjudikatur). Damit steht in Einklang, daß die Ziele der Zusammenlegung gemäß § 1 Abs 2 OÖ FlVfLG 1979 auch dann erreicht werden, wenn es gelingt, Nachteile, welche durch eine ganze Reihe von Agrarstrukturmängeln im Altbestand verursacht worden sein können, wenigstens zu mildern, ohne daß es gegen das Gesetz verstößt, wenn im Einzelfall nicht alle Agrarstrukturmängel erfaßt werden (können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070204.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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