RS Vwgh 1995/4/26 94/07/0179

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Norm

ABGB §835;
HöfeG Tir §7 Abs1;

Rechtssatz

Liegt ein rechtskräftiger Beschluß des zuständigen Gerichtes gemäß § 835 ABGB vor, der die von einem Miteigentümer verweigerte Einwilligung zur Antragstellung gemäß § 7 Abs 1 Tir HöfeG ersetzt, ist vom Vorliegen eines nach dieser Bestimmung erforderlichen Antrages gemäß § 7 Abs 1 Tir HöfeG auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070179.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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