RS Vfgh 1991/6/17 G281/89, G282/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1991
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BDG 1979 Anlage 1 Z6.7 und Z7.8
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung zweier Individualanträge auf Aufhebung bestimmter Bestimmungen des BDG 1979 betreffs die Ernennungsvoraussetzungen von Kraftwagenlenkern in eine bestimmte Verwendungsgruppe mangels Legitimation

Rechtssatz

Z 6.7. der Anlage 1 zum BDG 1979 sieht die Ernennung der Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei in die Verwendungsgruppe P 1 vor. Die Antragsteller sind nicht Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei und daher nicht Adressaten dieser Vorschrift. Es ist somit von vornherein ausgeschlossen, daß sie die Rechtssphäre der Antragsteller tatsächlich (also nicht bloß behauptetermaßen) berührt. Schon aus diesem Grund fehlt den Antragstellern hinsichtlich dieser Vorschrift die Antragslegitimation (s. zB VfSlg. 8187/1977, 10251/1984, 11056/1986, 11369/1987; VfGH 11.06.90 V167/90).Ziffer 6 Punkt 7, der Anlage 1 zum BDG 1979 sieht die Ernennung der Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei in die Verwendungsgruppe P 1 vor. Die Antragsteller sind nicht Kraftwagenlenker der Präsidentschaftskanzlei und daher nicht Adressaten dieser Vorschrift. Es ist somit von vornherein ausgeschlossen, daß sie die Rechtssphäre der Antragsteller tatsächlich (also nicht bloß behauptetermaßen) berührt. Schon aus diesem Grund fehlt den Antragstellern hinsichtlich dieser Vorschrift die Antragslegitimation (s. zB VfSlg. 8187/1977, 10251/1984, 11056/1986, 11369/1987; VfGH 11.06.90 V167/90).

Aus der Z 7.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 ergibt sich unter anderem, daß die unter diese Vorschrift fallenden Kraftwagenlenker in die Verwendungsgruppe P 2 zu ernennen sind. Die Antragsteller erfüllen die in dieser Vorschrift umschriebenen Erfordernisse; sie sind auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe P 2 ernannt. In einem allfälligen Verfahren, das einen von ihnen gestellten Antrag auf Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe P 1 (iS der Z 6.7. der Anlage 1 zum BDG 1979) zum Gegenstand hat, käme ihnen nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (mit Judikaturhinweisen) keine Parteistellung zu. Das bedeutet, daß die Rechtssphäre der Antragsteller auch durch die von ihnen bekämpften Vorschriften der Z 6.7. und 7.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 in ihrem Zusammenhalt nicht aktuell berührt wird (s. dazu etwa VfGH 19.06.89 G5/89).Aus der Ziffer 7 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 ergibt sich unter anderem, daß die unter diese Vorschrift fallenden Kraftwagenlenker in die Verwendungsgruppe P 2 zu ernennen sind. Die Antragsteller erfüllen die in dieser Vorschrift umschriebenen Erfordernisse; sie sind auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe P 2 ernannt. In einem allfälligen Verfahren, das einen von ihnen gestellten Antrag auf Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe P 1 (iS der Ziffer 6 Punkt 7, der Anlage 1 zum BDG 1979) zum Gegenstand hat, käme ihnen nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (mit Judikaturhinweisen) keine Parteistellung zu. Das bedeutet, daß die Rechtssphäre der Antragsteller auch durch die von ihnen bekämpften Vorschriften der Ziffer 6 Punkt 7 und 7 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 in ihrem Zusammenhalt nicht aktuell berührt wird (s. dazu etwa VfGH 19.06.89 G5/89).

Die (von den Antragstellern primär angestrebte) Aufhebung der Z 7.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 vermöchte überdies die behauptete Rechtsverletzung nicht zu beseitigen; abgesehen davon nämlich, daß sie auf die Ernennung der Antragsteller auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe P 2 wegen der Rechtskraft des jeweiligen Ernennungsbescheides ohne Einfluß bliebe, würde sie zwar die Ernennung der dort umschriebenen Gruppen von Kraftwagenlenkern in diese Verwendungsgruppe ausschließen, keineswegs aber deren Ernennung in die Verwendungsgruppe P 1 zulassen, sondern lediglich bewirken, daß sie (gemäß Z 8.3. litc der Anlage 1 zum BDG 1979) in die Verwendungsgruppe P 3 ernannt werden müßten.Die (von den Antragstellern primär angestrebte) Aufhebung der Ziffer 7 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 vermöchte überdies die behauptete Rechtsverletzung nicht zu beseitigen; abgesehen davon nämlich, daß sie auf die Ernennung der Antragsteller auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe P 2 wegen der Rechtskraft des jeweiligen Ernennungsbescheides ohne Einfluß bliebe, würde sie zwar die Ernennung der dort umschriebenen Gruppen von Kraftwagenlenkern in diese Verwendungsgruppe ausschließen, keineswegs aber deren Ernennung in die Verwendungsgruppe P 1 zulassen, sondern lediglich bewirken, daß sie (gemäß Ziffer 8 Punkt 3, litc der Anlage 1 zum BDG 1979) in die Verwendungsgruppe P 3 ernannt werden müßten.

Entscheidungstexte

  • G 281,282/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1991 G 281,282/89

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Kraftwagenlenker, Parteistellung Dienstrecht, Ernennungsvoraussetzungen Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G281.1989

Dokumentnummer

JFR_10089383_89G00281_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten