RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
WRG 1959 §73 Abs1;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §75 Abs1;
WRG 1959 §78;

Rechtssatz

Der Maßstab für die Aufteilung der Kosten iSd § 78 WRG soll grundsätzlich von der Genossenschaft in Ausübung ihres Körperschaftsrechtes auf Selbstverwaltung durch Aufnahme des Kostentragungsschlüssels in die Satzungen vorgenommen werden. Wird eine freiwillige Wassergenossenschaft gemäß § 75 Abs 1 letzter Satz WRG durch "Umbildung", dh durch Anerkennung einer entsprechenden Satzungsänderung, in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgewandelt, hat die Behörde den Grundsatz der Satzungsautonomie zu respektieren. Eine Versagung der Genehmigung dieser als Satzungsänderung zu beurteilenden Ergänzung der Satzung durch Aktualisierung des für widerstrebende Dritte, die zweckmäßigerweise einbezogen werden sollen, vorgesehenen Anteiles kann nur bei einem Verstoß der geänderten Satzung gegen das Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070192.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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