RS Vwgh 1995/4/26 93/03/0121

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/03/0059 2

Stammrechtssatz

Verkehrstechnisch geschulten Organen der Straßenaufsicht ist ein wenn auch nur im Schätzungsweg gewonnenes Urteil darüber zuzubilligen, ob ein vorbeifahrendes Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß, also mit mehr als einem Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, überschritten hat oder nicht, wobei bereits eine Beobachtungsstrecke von rund 100 Metern ausreicht, entsprechende Sicht und Beleuchtungsverhältnisse vorausgesetzt (Hinweis E 9.7.1987, 87/02/0015, Hinweis E 23.9.1988, 88/02/0015).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit Grundsatz der Gleichwertigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030121.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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