TE Vfgh Beschluss 2008/6/30 B1134/08

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Veröffentlicht am 30.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Wasserrecht

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der S Produktions-GmbH & Co. KG, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P S und Mag. W T, ..., gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2008, Z ..., wurde der Vorstellung der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Vorschreibung eines Wasserleitungsbeitrages nach der Wasserleitungsordnung und Gebührenordnung der Marktgemeinde Gratwein keine Folge gegeben.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Hinsichtlich des vom angefochtenen Bescheid betroffenen Gebäudes sei noch ein Verfahren über die Feststellung der Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung anhängig. Die Vorschreibung eines Wasserleitungsbeitrages noch vor rechtskräftiger Entscheidung in diesem Verfahren sei nicht sinnvoll. Zudem habe die mitbeteiligte Marktgemeinde Gratwein sämtlichen bisherigen Rechtsmitteln im Verwaltungsverfahren "die aufschiebende Wirkung de facto zuerkannt". Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der beschwerdeführenden Gesellschaft sei außerdem die Uneinbringlichkeit der vorgeschriebenen Abgabe nicht zu besorgen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da die antragstellende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Da die Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Nachteil lediglich pauschal behauptet, ohne jedoch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1134.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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