RS Vwgh 1995/4/26 95/03/0055

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lite;
JagdG OÖ 1964 §40;
JagdRallg;
StGB §15;
StGB §269 Abs2;
StGB §43a Abs2;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Die Neigung des Bf zu übermäßigen Alkoholgenuß, zu Raufereien, Tätlichkeiten und auch zur Tierquälerei (hier: ua Verurteilungen wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie eine Verurteilung wegen Tierquälerei), zeigt ein Persönlichkeitsbild, nach dem ihm die nach § 38 Abs 1 lit a OÖ JagdG 1974 geforderte Verläßlichkeit, insbesondere im Umgang mit Jagdwaffen, nicht zugebilligt werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, daß der Bf bisher die Jagd stets zuverlässig und nach den weidmännischen Bestimmungen ausgeübt hat (hier:

daß dem Bf seit über einem Jahr keine Straftat mehr zur Last liegt, ist ohne Relevanz).

Schlagworte

Jagdkarte Entzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030055.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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