Index
L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
KAO Slbg 1975 §49 Abs2;Rechtssatz
Können Patienten in der für sie in Betracht kommenden Abteilung einer Krankenanstalt keine Aufnahme finden, weil diese vollständig belegt ist und sie daher in anderen Abteilungen untergebracht werden müssen, um ihre Betreuung und Behandlung zu sichern, so stellt es keine Kapazitätausweitung und damit keine Ersatzanschaffung iSd § 2 Abs 1 Slbg KAV 1990 dar, wenn im Rahmen der erstgenannten Abteilung zusätzliche Betten eingestellt werden und gleichzeitig die Zahl der Betten in anderen Abteilungen entsprechend verringert wird. Wenn dies der Fall ist, handelt es sich nur um die räumliche Zusammenführung von bisher eingesetzten Kapazitäten, um eine sachgerechte Verlagerung (hier: auf Tagesklinikplätze und Plätze für verschiedene näher genannte Therapien trifft diese Überlegung aber offensichtlich nicht zu).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110007.X03Im RIS seit
11.07.2001