RS Vwgh 1995/4/27 93/17/0267

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §278;
BAO §97 Abs1 lita;
B-VG Art119a Abs5;
LAO NÖ 1977 §208;
LAO NÖ 1977 §74;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die einem nicht zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörden ermächtigten Vertreter zugestellten, als Abgabenbescheide intendierten Erledigungen der Abgabenbehörden sind mangels einer für den Abgabepflichtigen rechtswirksamen Zustellung als Bescheide rechtlich nicht existent geworden. Die Vorstellungsbehörde hätte somit die vom Abgabepflichtigen gegen die Abweisung seiner Berufung durch den Gemeinderat eingebrachte Vorstellung mangels eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückweisen müssen. Die von ihr ausgesprochene Abweisung der Vorstellung erweist sich daher als rechtswidrig. Ebenso hätte statt der genannten Abweisung der Berufung eine Zurückweisung erfolgen müssen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170267.X04

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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