RS Vwgh 1995/4/27 95/11/0018

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §16 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs6;

Rechtssatz

Die dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Rechtswidrigkeit, die in der undifferenzierten Festsetzung einer einheitlichen Ersatzfreiheitsstrafe für die beiden selbständig verhängten Geldstrafen besteht, ist durch den Berufungsbescheid mit einer entsprechenden Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses richtigzustellen. Die ersatzlose Behebung des gesamten Strafausspruches verstößt gegen § 51 VStG und § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG. Die Berufungsbehörde hat keine der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH angenäherte Entscheidungsbefugnis.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110018.X03

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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