RS Vwgh 1995/4/27 91/17/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 88/08/0181 1

Stammrechtssatz

Unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (Hinweis E 19.4.1979, 668, 669/78). Die neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände vor allem auf das Merkmal des Vorliegens oder des Fehlens eines einheitlichen Willensentschlusses abstellende Betrachtungsweise wird nicht nur für die "fortgesetzten" Delikte in der engeren Bedeutung dieses Wortes angewendet, sondern auch für GLEICHZEITIG gesetzte Einzelhandlungen (Hinweis E 10.7.1987, 86/17/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170108.X04

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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