RS Vwgh 1995/4/27 95/11/0007

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

KAO Slbg 1975 §49 Abs2;
KAO Slbg 1975 §49 Abs3;
KAO Slbg 1975 §49 Abs4;
KAV Slbg 1990 §2 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die beitragspflichtige Stadtgemeinde ihre Zustimmung zur Kostenaufteilung betreffend den Umbau einer Krankenanstalt unter der Bedingung der einvernehmlichen Findung einer Pauschallösung für den gesamten Betriebsabgang erteilt, ist aber eine derartige Einigung nicht erzielt worden, sind die Kosten der Adaptierung der Altbausubstanz als Kosten iSd § 2 Abs 2 Slbg KAV 1990 von den Kosten der Errichtung des im Zuge der Planung notwendig gewordenen und verwirklichten Neubaus, die nicht in den Betriebsabgang einzurechnen sind, im einzelnen zu trennen und - mit unterschiedlichen rechtlichen Auswirkungen - getrennt auszuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110007.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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