RS Vwgh 1995/4/27 93/17/0267

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §97 Abs1 lita;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
LAO NÖ 1977 §74;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Zwar hat die belangte Vorstellungsbehörde keine rechtswirksame Erlassung der als Bescheid intendierten Erledigung gegenüber der Bf bewirkt, jedoch hat diese Erledigung der belangten Vorstellungsbehörde durch die Zustellung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde als Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens rechtliche Existenz als Bescheid erlangt. Daraus folgt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, daß die Bf diesen Bescheid gemäß § 26 Abs 2 VwGG bekämpfen kann.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170267.X01

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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