RS Vwgh 1995/4/28 95/18/0464

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Veröffentlicht am 28.04.1995
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1990/450;
AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1992/475;
AuslBG §34 Abs5 idF 1992/475;
EheG §23;
EWR-Abk;
FrG 1993 §18 Abs1;

Rechtssatz

Bringt der Fremde unter Hinweis auf § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG idF 1992/475 vor, daß ihm die Ehe (die am 14.1.1993 gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt wurde) nicht zur Erwirkung des Befreiungsscheins "behilflich" habe sein können, übersieht er, daß die genannte Bestimmung gemäß § 34 Abs 5 AuslBG idF 1992/475 erst gleichzeitig mit dem EWR-Abk, also am 1.1.1994, in Kraft getreten ist. Zur Zeit der Eheschließung (März 1992) galt § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG idF 1990/450, wonach einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen ist, wenn er mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180464.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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