RS Vwgh 1995/5/2 95/02/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0080 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Berufungsfrist nicht eingerechnet. Wird jedoch ein eine Frist wahrendes Schriftstück mit der Post an eine unrichtige Stelle gesendet, so ist der Postenlauf in die Frist einzurechnen (Hinweis E 23.9.1966, 197/66, VwSlg 6999 A/1966). Nur wenn in einem solchen Fall das fristwahrende Schriftstück noch innerhalb der Frist von der unzuständigen Stelle an die zuständige Stelle weitergeleitet wird, so sind die Tage dieses Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (Hinweis E 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978) oder der zuständigen Stelle übergibt.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020156.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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