RS Vwgh 1995/5/9 95/14/0001

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §23;
EStG 1988 §2 Abs2 Z3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §23;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, daß bei Tätigkeiten, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach einen Gewerbebetrieb darstellen und die somit nicht bloß einer persönlichen Neigung des Steuerpflichtigen entspringen, nur in Ausnahmefällen Liebhaberei anzunehmen ist (Hinweis E 30.1.1991, 90/123/0058). Der geschlossene Verlustzeitraum von vier Jahren mit steigender Verlusttendenz stellt aber ein zu beachtendes Indiz dar, aufgrund dessen die Behörde hätte prüfen müssen, ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt. Diese Prüfung hat dadurch zu erfolgen, daß beurteilt wird, ob die Betätigung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu einem Gesamtgewinn führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140001.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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