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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
LiebhabereiV §1;Rechtssatz
Die LiebhabereiV BGBl 1990/322 ist - nach der Aufhebung ihres eine Übergangsbestimmung enthaltenden Art II durch Erkenntnis des VfGH vom 12.12.1991, V 543/91 - auf Tatbestände anzuwenden, die ab ihrem Inkrafttreten (mit dem der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, das ist der 23.6.1990) verwirklicht worden sind (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0036). Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0036) ist der aus der LiebhabereiV BGBl 1990/322 gewonnene Liebhabereibegriff im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung grundsätzlich auch im Zusammenhang mit § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 heranzuziehen. Festzuhalten ist, daß die in der Verordnung gebrauchten Worte "Vermutung" und "Widerlegung" entsprechend dem Erkenntnis des VfGH vom 12.12.1991, V 53/91, als "untechnische" zu verstehen sind (Hinweis E 30.6.1992, 92/14/0044); es handelt sich um einen Komplex von Regel-Ausnahmen-Gegenausnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140001.X07Im RIS seit
20.11.2000