RS Vwgh 1995/5/9 95/14/0001

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LiebhabereiV §1;
LiebhabereiV Art2;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Die LiebhabereiV BGBl 1990/322 ist - nach der Aufhebung ihres eine Übergangsbestimmung enthaltenden Art II durch Erkenntnis des VfGH vom 12.12.1991, V 543/91 - auf Tatbestände anzuwenden, die ab ihrem Inkrafttreten (mit dem der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, das ist der 23.6.1990) verwirklicht worden sind (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0036). Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0036) ist der aus der LiebhabereiV BGBl 1990/322 gewonnene Liebhabereibegriff im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung grundsätzlich auch im Zusammenhang mit § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 heranzuziehen. Festzuhalten ist, daß die in der Verordnung gebrauchten Worte "Vermutung" und "Widerlegung" entsprechend dem Erkenntnis des VfGH vom 12.12.1991, V 53/91, als "untechnische" zu verstehen sind (Hinweis E 30.6.1992, 92/14/0044); es handelt sich um einen Komplex von Regel-Ausnahmen-Gegenausnahmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140001.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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