RS VwGH Erkenntnis 1995/05/16 94/08/0165

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Rechtssatz

In Fällen, in denen eine Bruttoentgelt (hier Lehrlingsentschädigung) vereinbart wurde, das über den Kollektivvertragssätzen liegt, und in denen der Dienstgeber freiwillig die Tragung der auf den Versicherten (hier: Lehrling) entfallenden Beitragsanteile übernommen hat (zum Begriff "Zahlung" durch den Dienstgeber vgl E 29.9.1992, 92/08/0090), sieht § 44 Abs 5 ASVG zwar die Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage vor, nicht aber die des Entgeltes nach § 49 Abs 1 ASVG. Nur dies entspricht dem Wortlaut des, eine "andere Bestimmung" iSd § 44 Abs 1 ASVG darstellenden § 44 Abs 5 iVM § 44 Abs 1 und § 49 Abs 1 ASVG und dem Sinn des § 44 Abs 5, zu erreichen, daß der durch die Übernahme des Versichertenanteiles am Beitrag oder der auf den Versicherten entfallenden Abgaben praktisch erhöhte Lohn wohl auch in der Beitragsgrundlage einmal erfaßt wird, aber nicht zu einer immer weiter steigenden Beitragsgrundlage führt (ErlRV 599 BlgNR 7te GP, 24 f). Zur Erfassung der vom Dienstgeber übernommenen Beitragsanteile des Versicherten in der allgemeinen Beitragsgrundlage hätte es des § 44 Abs 5 ASVG nicht bedurft, weil dies bereits durch den Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 ASVG gewährleistet ist.

Schlagworte
Entgelt Begriff Sondervereinbarung
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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