RS Vwgh 1995/5/17 94/12/0216

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs5;
BDG 1979 §80 Abs9;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0155 E 29. November 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die Inanspruchnahme der in § 80 Abs 5 BDG 1979 genannten konkreten Entziehungsmöglichkeiten ist als eine an die Dienstbehörde gerichtete Vorschrift zu werten, aus der bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen die Berechtigung (und Verpflichtung) der Dienstbehörde zur Entziehung der Dienstwohnung, nicht aber eine über die Feststellung des Vorliegens der im Gesetz genannten Tatbestände hinausgehende Begründungspflicht im Sinne einer Ermessensregelung folgt. (Hinweis auf E 31.3.1977, 0496/77, VwSlg 9296 A/1977). Eine Interessenabwägung, wie sie § 80 Abs 9 BDG 1979 vorsieht, hat die Dienstbehörde bei Handhabung des § 80 Abs 5 nicht vorzunehmen (Hinweis auf E 3.3.1988, 87/12/0007).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120216.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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