RS Vwgh 1995/5/17 94/12/0003

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §39 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/12/0015

Rechtssatz

An der Qualifikation einer dienstrechtlichen Maßnahme als Dienstzuteilung vermag auch ein allenfalls eingeschränkter Wirkungsbereich des Beamten in qualitativer oder quantitativer Hinsicht bei der Zuteilungsdienststelle nichts zu ändern. Ebensowenig ist die Dienstbehörde verhalten, mit der Dienstzuteilung zuzuwarten, um dem Beamten die Möglichkeit einzuräumen, sich "in Ruhe und möglichst unerschreckt auf eine vertrauensärztliche Untersuchung" oder auf das bevorstehende Weihnachtsfest vorzubereiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120003.X03

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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