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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §39 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/12/0015Rechtssatz
An der Qualifikation einer dienstrechtlichen Maßnahme als Dienstzuteilung vermag auch ein allenfalls eingeschränkter Wirkungsbereich des Beamten in qualitativer oder quantitativer Hinsicht bei der Zuteilungsdienststelle nichts zu ändern. Ebensowenig ist die Dienstbehörde verhalten, mit der Dienstzuteilung zuzuwarten, um dem Beamten die Möglichkeit einzuräumen, sich "in Ruhe und möglichst unerschreckt auf eine vertrauensärztliche Untersuchung" oder auf das bevorstehende Weihnachtsfest vorzubereiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120003.X03Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009