RS Vwgh 1995/5/18 95/19/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
B-VG Art91;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
StGB §242;
StGB §244;
StGB §246;
StGB §249;
StGB §250;
StGB §251;
StPO 1975 §14 Abs1 Z2;
StPO 1975 §14 Abs1 Z3;
StPO 1975 §14 Abs1 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einem "Putsch" handelt es sich nach dem allgemeinen Verständnis um einen mit staatsstreichähnlicher Technik durchgeführten Umsturz bzw Umsturzversuch zur Übernahme der Staatsgewalt, der idR von kleineren subalternen Gruppen (etwa von Militärs) durchgeführt wird, die im Gegensatz zu den Initiatoren eines Staatsstreichs noch nicht Teilhaber der Staatsgewalt sind (Hinweis Meyers enzyklopädisches Lexikon, neunte Aufl (1977) Band 19, 425). Ebenso wie beim Staatsstreich muß darin ein politisch motiviertes Vorgehen erblickt werden, ist die Aktion der Putschisten doch gerade gegen die Träger der jeweiligen Staatsgewalt gerichtet. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß derartige Umsturzversuche (im Falle ihres Mißlingens) strafrechtlich verfolgt werden. So stellt etwa auch das österreichische Strafrecht hier in Betracht kommende Verhaltensweisen unter Strafe (Hinweis § 242, § 244, § 246 sowie § 249 bis § 251 StGB); wegen des POLITISCHEN CHARAKTERS dieser Straftaten obliegt jedoch die Hauptverhandlung und Urteilsfällung darüber den Geschwornengerichten (Hinweis § 14 Abs 1 Z 2; Z 3 und Z 5 StPO iVm Art 91 B-VG). Es kann somit aus der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens (selbst unter Zugrundelegung der Rechtsordnung eines demokratischen Staates) alleine nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß die Verfolgung einer Person nicht mit deren politischer Gesinnung in Zusammenhang stünde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190002.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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