RS Vwgh 1995/5/18 94/15/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0067 6

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit, auf Dauer gesehen, und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse erwarten läßt oder nicht, steht im Bereich des Umsatzsteuerrechts kein längerer Beobachtungszeitraum zur Verfügung; die Entscheidung, ob Liebhaberei vorliegt, muß sogleich getroffen werden (Hinweis E 3.11.1986, 86/15/0025, 0056, VwSlg 6168 F/1986, E 19.10.1987, 86/15/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150174.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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