RS Vfgh 1991/9/30 B794/90

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anhaltung
StGG Art8
V-ÜG 1929 ArtII §4 Abs2

Leitsatz

Keine auf Einschränkung der Bewegungsfreiheit gerichtete Amtshandlung durch Festhalten des Bf zur Personsdurchsuchung hinsichtlich einer Waffe; keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Verhalten des Bf, sich mit gespreizten Beinen an die Wand zu stellen, sowie anschließende Durchsuchung nach einer Waffe

Rechtssatz

Aus dem Ablauf des Vorfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der Ereignisse, die dem Einschreiten der Beamten vorangingen, ergibt sich zunächst, daß das Festhalten des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist, um seine Freiheit einzuschränken, sondern lediglich eine sekundäre Folge des Suchens nach einer Waffe war (mit Judikaturhinweisen zu nicht primär auf die Einschränkung der Bewegungsfreiheit gerichteten Amtshandlungen).

Im übrigen findet die bekämpfte Amtshandlung in der Verfassungsvorschrift des ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 ihre Deckung (vgl. hiezu VfSlg. 3447/1958 sowie 8928/1980). Hiebei konnten die Beamten auf Grund der Mitteilung einer Zeugin des Vorfalles vertretbarerweise davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer eine Waffe mit sich führte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Personsdurchsuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B794.1990

Dokumentnummer

JFR_10089070_90B00794_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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