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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/03/02 92/15/0011 1Stammrechtssatz
Eine dem Gesetz entsprechende Säumnisbeschwerde erfordert eine zeitlich geordnete Darstellung des Sachverhaltes des Verwaltungsgeschehens. Ein Hinweis auf die der Beschwerde angeschlossenen Beilagen ersetzt die Sachverhaltsdarstellung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995150032.X01Im RIS seit
20.11.2000