RS Vwgh 1995/5/18 95/15/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/02 92/15/0011 1

Stammrechtssatz

Eine dem Gesetz entsprechende Säumnisbeschwerde erfordert eine zeitlich geordnete Darstellung des Sachverhaltes des Verwaltungsgeschehens. Ein Hinweis auf die der Beschwerde angeschlossenen Beilagen ersetzt die Sachverhaltsdarstellung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten