RS Vwgh 1995/5/18 93/15/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0207 E 14. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Vor Zurechnung eines Wirtschaftsgutes ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, ob jemand nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über ein Wirtschaftsgut eine Herrschaft ausübt, die wirtschaftlich der Stellung nahekommt, die dem privatrechtlichen Eigentümer durch das uneingeschränkte Eigentumsrecht zusteht (Hinweis E 11.11.1975, 434/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150095.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten