RS Vwgh 1995/5/18 93/15/0095

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §1090;
BAO §186 Abs1;
BAO §186 Abs3;
BAO §191 Abs1 lita;
BAO §24 Abs1 litd;
BewG 1955 §19;
BewG 1955 §21 Abs1;

Rechtssatz

Ist eine bescheidmäßige Erhöhung des Einheitswertes einer Liegenschaft gegenüber den Bestandnehmern und gleichzeitig wirtschaftlichen Eigentümern dieser Liegenschaft erfolgt, und stellt sich im nachhinein heraus, daß die Voraussetzungen für eine Stellung des Bestandnehmers als wirtschaftlicher Eigentümer nicht gegeben sind, so kann bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens der Eigentümer der Liegenschaft der erhöhte Einheitswertanteil nicht berücksichtigt werden, wenn die bescheidmäßige Erhöhung des Einheitswertes nicht auch gegenüber den Eigentümern erfolgt ist. In diesem Fall ist die Einheitswerterhöhung nämlich gegenüber den Eigentümern der Liegenschaft nicht wirksam geworden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150095.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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