RS Vwgh 1995/5/18 95/18/0669

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Begründet der Fremde seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Veräumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen die Versagung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 mangels Vorliegens einer nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 geforderten für Inländer ortsüblichen Unterkunft, damit, daß er Schwierigkeiten gehabt habe, seine Wohnverhältnisse so zu verändern, daß sie den Forderungen des AufenthaltsG 1992 entsprechen würden, so gelingt es dem Fremden nicht darzutun, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten. Die von ihm als Ereignis in diesem Sinn geltend gemachte Veränderung seiner Wohnverhältnisse ist kein die Einhaltung der besagten Frist hindernder Vorgang; es handelt sich hiebei vielmehr um die Schaffung eines aus der Sicht des Fremden tauglichen Berufungsgrundes, der nach seinen Vorstellungen seinem Rechtsmittel gegen den eine Aufenthaltsbewilligung versagenden erstinstanzlichen Bescheid unter dem Gesichtspunkt des Nachweises der Sicherung einer "für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich" hätte Erfolg bringen sollen (können). Die solcherart allenfalls herbeigeführte Verbesserung der Erfolgschancen der Berufung stand der rechtzeitigen Ergreifung des Rechtsmittels nicht im Weg.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180669.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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