RS Vwgh 1995/5/23 94/20/0808

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/20/0810

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/08 92/01/1009 1

Stammrechtssatz

Durch die Nichteinhaltung der im Iran geltenden Bekleidungsvorschriften - wobei es sich um allgemeine Beschränkungen handelt, denen nicht nur Christinnen unterworfen sind - stellen sich die damit verbundenen Maßnahmen (Peitschenhiebe und Haft) gegen die Asylwerberin (armenische Christin) nicht als konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus einem der in der Konvention genannten Gründen dar, insbesondere auch nicht aus dem der Religion dar (Hinweis E 14.10.1992, 92/01/0460).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200808.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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