RS Vwgh 1995/5/23 94/04/0161

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §29;
GewO 1994 §339 Abs2;
GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §349;

Rechtssatz

Läßt die Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung nicht in hinreichender Deutlichkeit erkennen, so ändert auch die Möglichkeit einer Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung nach § 349 GewO 1994 nichts am Mangel der genauen Bezeichnung. Nur ein Wortlaut einer Gewerbeanmeldung, aus dem der Umfang der beabsichtigten Gewerbeausübung (zumindest) bestimmbar ist, ist vielmehr seinerseits Grundlage einer solchen Entscheidung (Hinweis VfSlg 8303/1978) (hier: Immobilienberater ist nicht hinreichend deutlich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040161.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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