RS Vwgh 1995/5/23 94/07/0162

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §13;
WRG 1959 §8;
WRG 1959 §9 Abs1;
WRG 1959 §9 Abs2;

Rechtssatz

Nach der sogenannten "Konformitätsregel" sind Bescheide so auszulegen, daß sie Gesetzen nicht widersprechen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes 7, Randzahl 135). Dem im konkreten Fall vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, der die Wasserbenutzung bei einer Fischzuchtanlage regelt, die teils durch private und teils durch öffentliche Gewässer gespeist wird, darf nicht unterstellt werden, er habe auch die Benutzung des privaten Teichwassers und Quellwassers, für die Speisung der Fischzuchtanlage der Genehmigung unterworfen, da weder der Spruch dieses Bescheides noch die ihm zugrundeliegenden Unterlagen eine solche Auslegung nahelegen. Damit würde diesem Bescheid ein gesetzwidriger Inhalt unterstellt, da diese Benutzung privater Gewässer nicht bewilligungspflichtig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070162.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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