RS VwGH Erkenntnis 1995/05/23 94/04/0161

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Rechtssatz

Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 340 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung von der Anmeldung des Gewerbes auszugehen. Entscheidend ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung. Allenfalls außerhalb der Gewerbeanmeldung der Behörde erteilte Erläuterungen über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung haben dagegen außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0080).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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